Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.09.2011

Geschäftszahl

2008/08/0135

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/08/0072 E 25. Mai 2011 RS 5

Stammrechtssatz

Sorgepflichten gegenüber unterhaltsberechtigten, einkommenslosen Familienangehörigen treffen einen Arbeitslosen in der Regel nicht härter als jeden anderen Arbeitslosen, der eine Familie hat (Hinweis: E 11. September 2008, 2007/08/0187 und zur - im Wesentlichen gleich lautenden - Rechtslage vor dem 1. Jänner 2005 E 26. Jänner 2000, 95/08/0030 sowie auch E 20. Oktober 1998, 97/08/0585), weshalb diese auch keinen berücksichtigungswürdigen Nachsichtsgrund im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG begründen können.