Verwaltungsgerichtshof
07.09.2011
2008/08/0109
Eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit unterscheidet sich von der bloßen Vermittlung durch die regionale Geschäftsstelle dadurch, dass sich eine Arbeitsmöglichkeit in der Regel erst dann "bieten" wird, wenn es entweder nur mehr am Dienstnehmer liegt, dass ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt, oder wenn zumindest der potentielle Dienstgeber (oder ein von diesem Bevollmächtigter) direkt mit der arbeitsuchenden Person in Kontakt tritt und ihr (zumindest) ein Vorstellungsgespräch offeriert vergleiche das hg. Erkenntnis vom 7. Mai 2008, Zl. 2007/08/0163). Hat hingegen der Arbeitslose mit einem potentiellen Dienstgeber auf Grund ihm bekannt gegebener näherer Daten zum Zwecke der Vereinbarung eines Vorstellungsgesprächs erst von sich aus Kontakt aufzunehmen, dann liegt Vermittlung vor, die - soll sie für den Fall der Weigerung oder Vereitelung nach Paragraph 10, AlVG sanktioniert werden - nach der hier noch anzuwendenden Rechtslage (Paragraph 9, Absatz eins, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007,, welcher auch eine Arbeitsvermittlung durch einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vorsieht, ist gemäß Paragraph 79, Absatz 91, AlVG erst ab 1. Jänner 2008 anzuwenden) - ausschließlich der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice übertragen ist vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 20. April 2005, Zl. 2004/08/0037, und vom 19. September 2007, Zl. 2006/08/0252).