Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.11.2011

Geschäftszahl

2008/08/0102

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/21/0129 E 17. April 1996 RS 3

Stammrechtssatz

Der Umstand, daß das Beweisanbot mangelhaft war, weil lediglich der Name des Zeugen angegeben wurde, berechtigte die Behörde nicht, das Verfahren ohne Versuch, diesen Zeugen einzuvernehmen, abzuschließen. Die Behörde ist nämlich in einem solchen Fall verpflichtet, eine angemessene Frist zur Bekanntgabe einer ladungsfähigen Anschrift des Zeugen von Amts wegen festzusetzen. Erst nach Ablauf dieser Frist darf die Behörde annehmen, daß der Beweis nicht erbracht werden könne (Hinweis E 30.6.1971, 1138/70, VwSlg 8048 A/1971).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2011:2008080102.X03