Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.11.2011

Geschäftszahl

2008/08/0102

Rechtssatz

Die Ablehnung der Zeugeneinvernahme ausschließlich wegen der Befürchtung eines "Gefälligkeitszeugnisses" stellt eine unzulässige antizipierende Beweiswürdigung dar.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2011:2008080102.X02