Verwaltungsgerichtshof
16.11.2011
2008/08/0102
Die Ablehnung der Zeugeneinvernahme ausschließlich wegen der Befürchtung eines "Gefälligkeitszeugnisses" stellt eine unzulässige antizipierende Beweiswürdigung dar.
ECLI:AT:VWGH:2011:2008080102.X02