Verwaltungsgerichtshof
16.03.2011
2008/08/0087
Die Bestellung eines Sachwalters bewirkt, dass dem Beschwerdeführer die Prozess- und Handlungsfähigkeit in dem Umfang nicht mehr zukommt, der im Bestellungsbeschluss umschrieben ist. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ist - jedenfalls soweit sie behördliche Aufgaben besorgt vergleiche Paragraph 24, Absatz 2, AMSG) - als Behörde im Sinne des Bestellungsbeschlusses zu verstehen. Gleiches gilt für die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (Paragraph 24, Absatz 3, AMSG). Der Beschwerdeführer war daher insoweit ab Juni 2007 nicht prozessfähig. Damit war insbesondere der angefochtene Bescheid dem Sachwalter des Beschwerdeführers (und nicht dem Beschwerdeführer persönlich) zuzustellen. (Hier: Für den Beschwerdeführer wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes vom 13. Juni 2007 eine bestimmte Person zum einstweiligen Sachwalter gemäß Paragraph 120, AußStrG bestellt; der Sachwalter hat folgende dringende Angelegenheiten zu besorgen:
Vertretung vor Ämtern, Gerichten und Behörden.)