Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.09.2011

Geschäftszahl

2008/08/0085

Rechtssatz

Die Behauptung, für eine vierköpfige Familie unterhaltspflichtig zu sein, kann keinen Nachsichtsgrund im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG darstellen.