Verwaltungsgerichtshof
18.11.2010
2008/07/0194
Die Errichtung eines Himmelsteiches, also eines Teiches, der lediglich durch Niederschlag gespeist wird und weder über einen Zunoch über einen Abfluss verfügt, stellt eine völlig andere Anlage dar als eine zur wasserrechtlichen Bewilligung eingereichte Errichtung eines Landschaftsteiches im Hauptschluss eines zufließenden Wiesengerinnes. (Hier: Der Fischereiberechtigte hat iSd Paragraph 15, WRG 1959 unzulässigerweise die Errichtung eines Himmelteiches anstatt des ursprünglich projektierten Landschaftsteiches begehrt.)