Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.12.2010

Geschäftszahl

2008/07/0191

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0840/69 E 16. Jänner 1970 RS 1

Stammrechtssatz

Durch die Genehmigung einer Satzungsänderung (Paragraphen 77, Absatz 5, 141, Absatz eins,) können die einzelnen Mitglieder einer Wassergenossenschaft in gesetzlich geschützten Rechten nicht betroffen werden. Sie sind aber nicht gehindert, gegen den Beschluß über die Satzungsänderung im Rahmen der Satzungsbestimmungen über die Schlichtung von Streitigkeiten und erforderlichenfalls anschließend gemäß Paragraph 85, Absatz eins, WRG 1959 vor der Wasserrechtsbehörde beschwerdeführend aufzutreten. Wird ein bereits genehmigter Beschluß, lautend auf Satzungsänderung, zufolge eines derartigen Überprüfungsverfahrens als unwirksam festgestellt, dann verliert der zwischenweilig ergangene Genehmigungsbescheid ebenfalls seine Rechtswirksamkeit.