Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.09.2010

Geschäftszahl

2008/07/0171

Rechtssatz

Erhebt eine Partei in einem Verfahren betreffend Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung eine Forderung, mit der ihr Grundeigentum vor nachteiligen Einwirkungen durch Überschwemmungen geschützt werden soll, stellt dieses Vorbringen grundsätzlich eine Einwendung dar.