Verwaltungsgerichtshof
30.09.2010
2008/07/0170
GRS wie 2005/07/0173 E 23. März 2006 VwSlg 16871 A/2006 RS 1 (hier PKW)
Allein der Umstand, dass ein LKW Betriebsmittel verliert, macht ihn noch nicht zum Abfall. Die Abfalleigenschaft ist dann zu verneinen, wenn er noch in Gebrauch steht, wobei allerdings nicht jede beliebige Gebrauchsform die Abfalleigenschaft ausschließen kann, sondern nur ein bestimmungsgemäßer Gebrauch im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, AWG 2002.