Verwaltungsgerichtshof
23.02.2012
2008/07/0169
Vorbedingung der Anwendbarkeit des Paragraph 111, Absatz 4, WRG 1959 ist ein Übereinkommen oder die stillschweigende Zustimmung des Eigentümers, dessen Grundstücks in Anspruch genommen werden soll (Hinweis E 31. März 2005, 2004/07/0035).