Verwaltungsgerichtshof
21.11.2012
2008/07/0161
Ein Verstoß gegen das "Überraschungsverbot" kann nur dann einen zur Aufhebung des angefochtenen Bescheids führenden Verfahrensmangel bewirken, wenn diesem Relevanz zukommt, was in der Beschwerde darzulegen ist (Hinweis E 25. Juni 2009, 2006/07/0105).