Verwaltungsgerichtshof
21.11.2012
2008/07/0161
Unter einer "offenbaren Unzulässigkeit des Parteienbegehrens" in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AgrVG ist nicht nur die offenbare Unzulässigkeit eines Berufungsantrags, sondern auch des das Verfahren initiierenden Antrags selbst gemeint (Hinweis E 27. April 2006, 2004/07/0189).