Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.11.2012

Geschäftszahl

2008/07/0161

Rechtssatz

Unter einer "offenbaren Unzulässigkeit des Parteienbegehrens" in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AgrVG ist nicht nur die offenbare Unzulässigkeit eines Berufungsantrags, sondern auch des das Verfahren initiierenden Antrags selbst gemeint (Hinweis E 27. April 2006, 2004/07/0189).