Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.11.2012

Geschäftszahl

2008/07/0161

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/07/0089 B 6. August 1998 RS 2

Stammrechtssatz

Auf die Erwirkung der allein vom Veräußerer von Anteilen einzuholenden agrarbehördlichen Genehmigung der Veräußerung der Anteilsrechte kommt dem Erwerber keine Ingerenz zu; er hat auf die Erteilung einer agrarbehördlichen Genehmigung des Veräußerungsvorganges kein subjektiv-öffentliches Recht und im betroffenen Verfahren auch keine Parteistellung (Hinweis B 28.2.1996, 91/07/0060).