Verwaltungsgerichtshof
21.11.2012
2008/07/0161
Paragraph 7, Absatz 2, AgrBehG 1950 normiert neben der Notwendigkeit eines "abändernden" Erkenntnisses eines LAS weitere Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Berufung an den OAS, indem die Ziffer eins bis 5 dieser Bestimmung erschöpfend jene Angelegenheiten aufzählen, in welchen eine Berufung an den OAS als Rechtsmittelinstanz in Frage kommt. Das AgrBehG 1950 geht somit grundsätzlich von einem zweigliedrigen, beim jeweiligen LAS endenden Instanzenzug aus, die Möglichkeit der Erhebung eines weiteren Rechtsmittels an den OAS stellt eine restriktiv auszulegende (Hinweis E 19. Juli 2007, 2007/07/0062) Ausnahme dar.