Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.11.2012

Geschäftszahl

2008/07/0161

Rechtssatz

Ein "abänderndes Erkenntnis des Landesagrarsenates" liegt immer dann vor, wenn der materielle Inhalt der zweitinstanzlichen Entscheidung vom materiellen Inhalt der erstinstanzlichen abweicht (Hinweis B 26. Mai 1987, 87/07/0077).