Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.05.2011

Geschäftszahl

2008/07/0156

Rechtssatz

Paragraph 65, AVG ordnet nicht an, dass eine Stellungnahme des Berufungsgegners zur Berufung dem Berufungswerber zugestellt werden müsste, zumal diese Gesetzesbestimmung nur die Rechte allfälliger Berufungsgegner und nicht solche des Berufungswerbers regelt.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2008/07/0158