Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.05.2011

Geschäftszahl

2008/07/0156

Rechtssatz

Enthält eine Kundmachung durch Edikt (gem Paragraph 44 a, AVG) ausdrücklich den Hinweis, dass eine (schriftliche) Stellungnahme (gem Paragraph 9, Absatz 5, UVPG 2000) durch Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt werden könne, hat eine derartige Unterstützungserklärung denknotwendig zur Voraussetzung, dass bei Abgabe der Unterschrift auf eine bereits vorliegende schriftliche Stellungnahme ausdrücklich Bezug genommen wird, andernfalls nicht feststünde, welches Vorbringen unterstützt werde. Ist in den Unterstützungsunterschriften kein Hinweis auf eine konkrete abgegebene schriftliche Stellungnahme in der Sache enthalten, kommt der als Partei auftretenden Personengruppe der Charakter einer Bürgerinitiative iSd Paragraph 19, Absatz 4, UVPG 2000 nicht zu (Hinweis B 24. Juni 2009, 2007/05/0111).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2008/07/0158