Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.05.2011

Geschäftszahl

2008/07/0156

Rechtssatz

Artikel 87, EGV (nunmehr: Artikel 107, AEUV) verbietet nur "staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen". Dies setzt ua voraus, dass die Beihilfe vom Staat finanziert wird und der Zuwendung eine entsprechende Belastung eines öffentlichen Haushaltes korrespondiert.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2008/07/0158