Verwaltungsgerichtshof
26.05.2011
2008/07/0156
Artikel 87, EGV (nunmehr: Artikel 107, AEUV) verbietet nur "staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen". Dies setzt ua voraus, dass die Beihilfe vom Staat finanziert wird und der Zuwendung eine entsprechende Belastung eines öffentlichen Haushaltes korrespondiert.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2008/07/0158