Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.09.2010

Geschäftszahl

2008/07/0134

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/07/0001 E 24. Mai 2007 RS 4

(hier nur dritter Satz)

Stammrechtssatz

Auf einen Pumpversuch sind nach Paragraph 56, Absatz 2, WRG 1959 die Bestimmungen über Zwangsrechte anwendbar. Das bedeutet, dass der Umstand, dass keine Übereinkommen zwischen den Beteiligten vorgelegt wurden, keinen Mangel eines Antrages auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für einen Pumpversuch darstellt. Wenn weder die Zustimmung des Grundeigentümers vorliegt noch ein Fall des Paragraph 111, Absatz 4, WRG 1959 gegeben ist, hat die Wasserrechtsbehörde zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Einräumung eines Zwangsrechtes bestehen und dieses entweder einzuräumen oder den Antrag als Folge der entgegenstehenden fremden Rechte abzuweisen. Die Nichtvorlage von privatrechtlichen Übereinkommen kann aber rechtens keinen Mängelbehebungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG nach sich ziehen.