Verwaltungsgerichtshof
30.09.2010
2008/07/0134
In einem Verfahren betreffend wasserrechtliche Bewilligung gemäß Paragraph 41, WRG 1959 ist zum Aspekt der Parteistellung als Ausfluss des Grundeigentums festzuhalten, dass eine Inanspruchnahme von Fremdgrund ohne Zustimmung des Eigentümers dessen aus dem Grundeigentum erfließende Rechte verletzt. (Hier: Die Bf haben keine Zustimmungserklärung zur Gerinneführung über diese Grundstücke erteilt, sondern diese ausdrücklich nur "unter Vorbehalt" ausgesprochen, weil sie eine dann näher ausgeführte Beeinträchtigung ihrer Rechte befürchteten.)