Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.06.2010

Geschäftszahl

2008/07/0131

Rechtssatz

Es bedarf, um über das Begehren eines Betroffenen auf Beseitigung eigenmächtig vorgenommener Neuerungen absprechen zu können, nicht des Zuwartens auf die Entscheidung über den Antrag auf nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung der Anlage. Ein solcher Abspruch ist nicht Tatbestandselement des Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959. Auch bildet die Entscheidung über ein Ansuchen des Verpflichteten um wasserrechtliche Bewilligung in Bezug auf jene Neuerung, deren Beseitigung von einem Betroffenen verlangt wurde, keine Vorfrage für die Entscheidung gemäß Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 über dieses Verlangen vergleiche E 26. April 1995, 92/07/0197).