Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.06.2010

Geschäftszahl

2008/07/0131

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/07/0147 E 26. Februar 1991 RS 1

Stammrechtssatz

Als eigenmächtige Neuerung ist nach stRsp des VwGH nicht allein das bewilligungslose Setzen einer wasserrechtlich bewilligungspflichtigen punktuellen Maßnahme, sondern auch das Fortdauern des durch die betreffende Maßnahme herbeigeführten Zustandes zu verstehen, weshalb auch die weitere Aufrechterhaltung eines solchen konsenslos geschaffenen Zustandes eine Übertretung des WRG iSd Paragraph 138, Absatz eins, dieses Gesetzes darstellt (Hinweis E 5.7.1988, 84/07/0181).