Verwaltungsgerichtshof
30.10.2008
2008/07/0121
Von der Behörde wurde in einem Verfahren betreffend einen abfallwirtschaftlichen Auftrag nach Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 gegenüber dem Bf weder im erstinstanzlichen Bescheid noch im weiteren Verwaltungsverfahren bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides die Auffassung vertreten, dass die Anschüttungen das Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigten bzw. beeinträchtigen könnten und im Hinblick darauf der objektive Abfallbegriff erfüllt ist. Vielmehr wurde diese Beurteilung erstmals im angefochtenen Bescheid gegenüber dem Bf getroffen. Damit hat die Behörde gegen ihre Verpflichtung, dem Bf zu dieser Frage Parteiengehör zu gewähren vergleiche Paragraphen 37, 45, Absatz 3, AVG), und gegen das im Verwaltungsverfahren geltende Überraschungsverbot (Hinweis E 15. Juli 1999, 97/07/0223) verstoßen.