Verwaltungsgerichtshof
22.04.2010
2008/07/0116
GRS wie 97/07/0171 E 26. April 2001 RS 1
(Hier: Dieser Grundsatz, dass nämlich der Antrag eines Grundeigentümers auf Einbeziehung in die Bringungsgemeinschaft (Güterwegsgenossenschaft) den Antrag auf Einräumung eines Bringungsrechtes ersetzt, gilt auch für das Vlbg GSLG. Dies zeigt sich auch deutlich in der Bezugnahme des Paragraph 13, Absatz 7, Litera b, Vlbg GSLG auf die Notwendigkeit des Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph eins, legcit.)
Die Bringungsgemeinschaft nach Paragraph 14, Absatz eins, Krnt GSLG ist eine Gemeinschaft der bringungsrechtlich Berechtigten, was zur Folge hat, dass die Einbeziehung in eine Bringungsgemeinschaft dem einbezogenen Grundeigentümer die Stellung des Bringungsberechtigten an dem der Bringungsgemeinschaft eingeräumten Bringungsrecht verschafft (Hinweis E 24. 10. 1995, 93/07/0136). Der Antrag des Grundeigentümers auf Einbeziehung in die Bringungsgemeinschaft nach Paragraph 14, Absatz 2, Krnt GSLG ersetzt damit den Antrag auf Einräumung eines Bringungsrechtes nach Paragraph 2, Absatz eins, legcit. Der mit der Einräumung eines Bringungsrechtes für die Eigentümer der mit diesem Recht belasteten Grundstücke verbundene Eigentumseingriff (Hinweis E 23. April 1998, 97/07/0199) erfordert eine strikte Bindung der Einräumung eines solchen Rechtes an die im Gesetz dafür statuierten Voraussetzungen.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2008/07/0147