Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.04.2010

Geschäftszahl

2008/07/0116

Rechtssatz

Es ist - auch wenn inhaltlich gesehen mit der nachträglichen Einbeziehung für den Antragsteller ein Recht zu Benutzung einer Bringungsanlage verbunden wäre - davon auszugehen, dass für eine Einbeziehung nach Paragraph 13, Absatz 7, Vlbg GSLG die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 5, Litera c, AgrBehG 1950, für eine Ausscheidung nach Paragraph 13, Absatz 8, Vlbg GSLG die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 5, Litera d, AgrBehG 1950 einschlägig ist.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2008/07/0147