Verwaltungsgerichtshof
22.04.2010
2008/07/0099
Die bewilligungsfreie Benutzung des Grundwassers iSd Paragraph 10, Absatz eins, WRG 1959 kommt nur dem Grundeigentümer, nicht auch demjenigen zu, der über ein (sonstiges) dingliches Recht verfügt, das ihm eine Nutzungsbefugnis iSd Paragraph 5, Absatz 2, WRG 1959 einräumt. Dies ergibt sich aus der Koppelung von Grundeigentum und Wasserbedarf vergleiche E 19. September 1996, 94/07/0031). Paragraph 10, Absatz eins, WRG 1959 regelt damit allein eine Nutzung des Grundwassers durch den Grundeigentümer selbst; diese Bestimmung stellt nicht darauf ab, wem das Grundwasser iSd Paragraph 5, Absatz 2, legcit "gehört".