Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.04.2010

Geschäftszahl

2008/07/0099

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/07/0111 E 29. Oktober 1998 VwSlg 15001 A/1998 RS 1

Stammrechtssatz

Daß Schutzgebietsbestimmungen nach Paragraph 34, Absatz eins, WRG Anordnungen sind, die im öffentlichen Interesse an einer einwandfreien Wasserversorgung erlassen werden (Hinweis E 23.4.1998, 98/07/0012; B 11.7.1996, 93/07/0093) bedeutet nicht, daß der Wasserbenutzungsberechtigte keinen Anspruch auf Bestimmung eines Schutzgebietes und damit auch kein im Devolutionsweg durchsetzbares Antragsrecht hat. Die zitierte Rechtsprechung hatte nicht die Frage der Antragsberechtigung des Wasserbenutzungsberechtigten zum Gegenstand. Daß eine Schutzgebietsbestimmung im öffentlichen Interesse gelegen ist, schließt nicht aus, daß sie auch Interessen des Wasserbenutzungsberechtigten dient. Daß dies der Fall ist, ergibt sich aus Paragraph 34, Absatz eins, WRG. Danach dient die Bestimmung eines Schutzgebietes zum Schutz von Wasserversorgungsanlagen gegen Verunreinigung (Paragraph 30, Absatz 2, WRG) oder gegen eine Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit. Aus dieser Zweckfestlegung ist erkennbar, daß das Institut des Schutzgebietes auch und gerade im Interesse des Inhabers des Wasserbenutzungsrechtes festgelegt wurde. Daraus folgt, daß der Wasserbenutzungsberechtigte auch einen Anspruch darauf hat, daß bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Schutzgebiet bestimmt wird und daß er befugt ist, einen entsprechenden Antrag einzubringen.