Verwaltungsgerichtshof
15.09.2011
2008/07/0098
Eine Überstauung ist ein Eingriff in das Grundeigentum. Daher kann bei einer Überstauung im Zusammenhang mit einer wasserrechtlichen Bewilligung eines Wasserkraftwerks eine Rechtsverletzung nicht mit der Begründung verneint werden, es liegt kein Eingriff in die Substanz des Grundeigentums vor.