Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.09.2011

Geschäftszahl

2008/07/0098

Rechtssatz

Eine Überstauung ist ein Eingriff in das Grundeigentum. Daher kann bei einer Überstauung im Zusammenhang mit einer wasserrechtlichen Bewilligung eines Wasserkraftwerks eine Rechtsverletzung nicht mit der Begründung verneint werden, es liegt kein Eingriff in die Substanz des Grundeigentums vor.