Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.03.2010

Geschäftszahl

2008/07/0089

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/07/0080 E 20. Februar 1997 RS 6

Stammrechtssatz

Die Bewilligungen nach Paragraph 41, WRG verleihen kein Wasserbenutzungsrecht. Paragraph 41, Absatz 3 und Paragraph 41, Absatz 5, WRG erklären jedoch mehrere Bestimmungen betreffend Wassernutzungen für sinngemäß anwendbar. Insbesondere wird auf Paragraph 12, Absatz 3, WRG verwiesen, welcher bezüglich der Möglichkeit, bestehende Rechte durch Einräumung von Zwangsrechten zu beseitigen oder zu beschränken, auf die Vorschriften des sechsten Abschnittes dieses Gesetzes verweist (Paragraph 60, ff WRG). Die nach Paragraph 41, WRG erforderliche Bewilligung ist demnach unter anderem zu versagen, wenn fremde Rechte dieser Bewilligung entgegenstehen, die nach entsprechender Interessenabwägung nicht durch Zwangsrechte überwunden werden können.