Verwaltungsgerichtshof
20.05.2010
2008/07/0083
Mit Paragraph 81, Absatz eins, AWG 2002 wird allgemein die Verjährungsfrist des Paragraph 31, Absatz eins, VStG auf ein Jahr verlängert. Der zweite Satz dieser Bestimmung trifft Sonderregeln für "Verpflichtungen, über die Meldungen zu erstatten sind." Diesfalls beginnt die Frist mit Einlangen der jeweiligen Meldung bei der zuständigen Behörde.