Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.05.2010

Geschäftszahl

2008/07/0083

Rechtssatz

Mit Paragraph 81, Absatz eins, AWG 2002 wird allgemein die Verjährungsfrist des Paragraph 31, Absatz eins, VStG auf ein Jahr verlängert. Der zweite Satz dieser Bestimmung trifft Sonderregeln für "Verpflichtungen, über die Meldungen zu erstatten sind." Diesfalls beginnt die Frist mit Einlangen der jeweiligen Meldung bei der zuständigen Behörde.