Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.2009

Geschäftszahl

2008/07/0077

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/07/0184 E 4. Dezember 1984 RS 1

Stammrechtssatz

Das Vorliegen einer gesetzmäßigen Abfindung kann nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass allenfalls andere Parteien des Zusammenlegungsverfahrens besser abgefunden wurden.