Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.2009

Geschäftszahl

2008/07/0077

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/07/0138 E 23. März 2006 RS 1

(Hier: Dies gilt auch für Paragraph 25, Krnt FlVfLG 1979.)

Stammrechtssatz

Bei der Beurteilung der Gesetzmäßigkeit der Abfindung ist neben den in Paragraph 20, Tir FlVfLG 1996 normierten Kriterien kein Günstigkeitsvergleich mit anderen Parteien des Zusammenlegungsverfahrens anzustellen.