Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.03.2010

Geschäftszahl

2008/07/0049

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/07/0096 E 27. April 2006 VwSlg 16905 A/2006 RS 1

Stammrechtssatz

Paragraph 101, Absatz 3, WRG 1959 ermöglicht eine Betrauung der nachgeordneten Behörde nicht nur für das Bewilligungsverfahren, sondern auch für das Überprüfungsverfahren. Das ergibt sich bereits daraus, dass Paragraph 101, Absatz 3, WRG 1959 weder das Bewilligungsverfahren noch das Überprüfungsverfahren ausdrücklich erwähnt, sondern nur darauf abstellt, ob in einer "Sache" der Bundesminister oder der Landeshauptmann zuständig sind. In welchem Umfang die übergeordnete Behörde von ihrer Befugnis zur Betrauung der nachgeordneten Behörde Gebrauch macht, ist ihr überlassen. Es hängt daher von der im Einzelfall auszusprechenden Ermächtigung ab, ob die nachgeordnete Behörde (auch) für das Überprüfungsverfahren zuständig ist. (Hier: Aktenvermerk eines BH-Bediensteten spricht von einer fernmündlich erteilten Ermächtigung durch den LH für das "Bewilligungsverfahren und den Bewilligungsbescheid".)