Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.02.2012

Geschäftszahl

2008/07/0012

Rechtssatz

Der VwGH teilt die im Beschluss des VfGH vom 29. November 2007, B 1480/07-8, vertretene Rechtsansicht des VfGH, wonach dem Gesetzgeber ein rechtspolitischer Gestaltungsspielraum bei der Einräumung der Parteistellung und der Ausgestaltung der Parteirechte zukommt. Daher konnte auch von der in der Beschwerde angeregten Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens abgesehen werden.