Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.02.2012

Geschäftszahl

2008/07/0012

Rechtssatz

Die Standortgemeinde kann geltend machen, dass das vereinfachte Verfahren nach Paragraph 50, AWG 2002 zu Unrecht angewendet worden ist. Andernfalls hätte die Standortgemeinde keine Möglichkeit zu relevieren, dass ihr durch die unzutreffende Anwendung des vereinfachten Verfahrens die ihr sonst gemäß Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 6, AWG 2002 zukommende (Formal-)Parteistellung zu Unrecht verwehrt worden isi (Hinweis E 17. Februar 2011, 2007/07/0134). Dies gilt sinngemäß auch für die "Anrainergemeinde" einer Abfallbehandlungsanlage iSd Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 6, AWG 2002, weil auch diese ansonsten - wie schon die Standortgemeinde - keine Möglichkeit hätte, sich gegen die unter Umständen zu Unrecht erfolgte Verweigerung der (Formal-)Parteistellung zur Wehr zu setzen.