Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.01.2009

Geschäftszahl

2008/06/0187

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/06/0088 E 30. Mai 1996 RS 2

Stammrechtssatz

In bezug auf die Regelung betreffend die Geschoßflächendichte hat der Nachbar nur dann ein Mitspracherecht, wenn die Gebäudehöhe und der Abstand nicht festgelegt sind, sodaß über die Geschoßflächendichteregelung die Einhaltung von Grenzabständen und einer höchstzulässigen Gebäudehöhe sichergestellt wird.