Verwaltungsgerichtshof
26.05.2008
2008/06/0023
Bei Abstellplätzen kommt dem Nachbarn gemäß Paragraph 62, Ziffer 7 a, Slbg BauTG ein Mitspracherecht zu, nämlich hinsichtlich der Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 3, leg. cit. betreffend die das örtlich zumutbare Maß übersteigenden Belästigungen der Nachbarn. Die letztere Bestimmung gilt aber nur für Mittel- und Großabstellplätze (bzw. solche Garagen).