Verwaltungsgerichtshof
26.05.2008
2008/06/0023
Aus Paragraph 33, Absatz 3, zweiter Satz ROG ist abzuleiten, dass ein Dachgeschoß, das sich innerhalb der in dieser Bestimmung näher beschriebenen Umrissfläche hält, nicht auf die Anzahl der oberirdischen Geschoße, die für die Bauhöhe maßgeblich ist, anzurechnen ist. Ob das Gebäude optisch besonders hoch wirkt oder nicht, ist unerheblich, maßgeblich sind vielmehr die Kriterien des Paragraph 33, Absatz 2 und 3 ROG.