Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.09.2009

Geschäftszahl

2008/05/0246

Rechtssatz

Im Spruch des Baubewilligungsbescheides wurde das bewilligungspflichtige Bauvorhaben ausdrücklich bezeichnet, weshalb die Beschwerdeführer dadurch, dass in einem Bauplan bewilligungspflichtige und andere Bauvorhaben (bauanzeigepflichtige bzw. nicht einmal bauanzeigepflichtige) dargestellt wurden, nicht in Rechten verletzt wurden (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 2009, Zl. 2008/05/0260)