Verwaltungsgerichtshof
16.09.2009
2008/05/0246
Im Spruch des Baubewilligungsbescheides wurde das bewilligungspflichtige Bauvorhaben ausdrücklich bezeichnet, weshalb die Beschwerdeführer dadurch, dass in einem Bauplan bewilligungspflichtige und andere Bauvorhaben (bauanzeigepflichtige bzw. nicht einmal bauanzeigepflichtige) dargestellt wurden, nicht in Rechten verletzt wurden (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 2009, Zl. 2008/05/0260)