Ärztliche Ordinationen sind gemäß § 22 Abs. 1 OÖ ROG in Wohngebieten zulässig, weil sie den sozialen Bedürfnissen vorwiegend der Bewohner der Wohngebiete dienen.Ärztliche Ordinationen sind gemäß Paragraph 22, Absatz eins, OÖ ROG in Wohngebieten zulässig, weil sie den sozialen Bedürfnissen vorwiegend der Bewohner der Wohngebiete dienen.