Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.09.2009

Geschäftszahl

2008/05/0246

Rechtssatz

Ärztliche Ordinationen sind gemäß Paragraph 22, Absatz eins, OÖ ROG in Wohngebieten zulässig, weil sie den sozialen Bedürfnissen vorwiegend der Bewohner der Wohngebiete dienen.