Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.09.2009

Geschäftszahl

2008/05/0246

Rechtssatz

Dem allgemeinen Sprachgebrauch folgend handelt es sich bei einer "Kanzlei" um ein "Büro von Ämtern, Rechtsanwälten, Steuerberatern, u. a." (Hinweis auf das Österreichische Wörterbuch, 40. Auflage, 2006, S 352), weshalb schon der in dieser Bestimmung ebenfalls genannte Begriff "Büro" - über die vom Begriff "Kanzlei" erfassten freien Berufe und Ämter hinausgehend - auch Räume eines Gewerbebetriebs [hier: Immobilienmakler] erfassen kann, in denen vorwiegend administrative Tätigkeiten (etwa Verfassen, Lesen von bzw. Umgang mit Schriftgut, Abhaltung von Besprechungen udgl.) stattfinden. Dies gilt auch hinsichtlich eines von der Beschwerde beispielsweise herangezogenen Bürobetriebs einer Spedition, der freilich Anlagen, Einrichtungen und Gegenstände, die der tatsächlichen manipulativen Abwicklung der Güterversendung selbst dienen, nicht erfasst.