Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.09.2011

Geschäftszahl

2008/05/0242

Rechtssatz

Die erforderliche Dokumentierung eines Bemühens der Gemeinde Amtssachverständige des Amtes der Landesregierung oder der Bezirkshauptmannschaft zur Verfügung gestellt zu erhalten, wird durch den Hinweis, dass von keiner Partei des gemeindebehördlichen Bauverfahrens Einwände gegen den Bestellungsvorgang erhoben worden seien, und durch die Behauptung, dass ein Bestellungsschreiben eine öffentliche Urkunde darstelle, die den vollen Beweis im Sinn des Paragraph 292, Absatz eins, ZPO (gemeint im Hinblick auf Paragraph 47, AVG) begründe, nicht erbracht.