Verwaltungsgerichtshof
06.09.2011
2008/05/0242
Die erforderliche Dokumentierung eines Bemühens der Gemeinde Amtssachverständige des Amtes der Landesregierung oder der Bezirkshauptmannschaft zur Verfügung gestellt zu erhalten, wird durch den Hinweis, dass von keiner Partei des gemeindebehördlichen Bauverfahrens Einwände gegen den Bestellungsvorgang erhoben worden seien, und durch die Behauptung, dass ein Bestellungsschreiben eine öffentliche Urkunde darstelle, die den vollen Beweis im Sinn des Paragraph 292, Absatz eins, ZPO (gemeint im Hinblick auf Paragraph 47, AVG) begründe, nicht erbracht.