Verwaltungsgerichtshof
16.09.2009
2008/05/0206
Aus der Bestimmung des Paragraph 63, Absatz eins, Litera f, Wr BauO ergibt sich keine "Verpflichtung" des Bauwerbers zur Vorlage einer Abteilungsbewilligung. Der alternativ zum Auftrag der Vorlage einer Abteilungsbewilligung erteilte Auftrag der Behörde, einen Nachweis darüber zu erbringen, "dass ein Verfahren bei der MA 64 anhängig ist", erweist sich als unvollständig. Gemäß der Bestimmung des Paragraph 63, Absatz eins, Litera f, Wr BauO ist nämlich ein "Nachweis, dass ein Bewilligungsverfahren bereits anhängig ist und Nachbarflächen davon nicht betroffen sind", vorzulegen. Der beschwerdegegenständliche Auftrag enthält jedoch nicht die Aufforderung zur Vorlage des vom Gesetz geforderten Nachweises, dass von der erforderlichen Abteilungsbewilligung Nachbarflächen nicht betroffen sind. Im Verbesserungsauftrag wurde somit nicht die Vorlage der im Paragraph 63, Absatz eins, Litera f, Wr BauO genannten Unterlagen, die für die Entscheidung des Ansuchens des Beschwerdeführers notwendig sind, verlangt, weshalb kein Auftrag im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorlag, der die Behörde zur Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers berechtigt hätte (Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, Rz 29).]