§ 54 NÖ BauO 1996 ist nicht entnehmbar, dass das für eine Beurteilung aus dieser Bestimmung einzuholende Sachverständigengutachten von einem Amtssachverständigen stammen muss.Paragraph 54, NÖ BauO 1996 ist nicht entnehmbar, dass das für eine Beurteilung aus dieser Bestimmung einzuholende Sachverständigengutachten von einem Amtssachverständigen stammen muss.