Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.10.2011

Geschäftszahl

2008/05/0187

Rechtssatz

Paragraph 54, NÖ BauO 1996 ist nicht entnehmbar, dass das für eine Beurteilung aus dieser Bestimmung einzuholende Sachverständigengutachten von einem Amtssachverständigen stammen muss.