Verwaltungsgerichtshof
16.12.2008
2008/05/0181
GRS wie 2000/05/0197 E 12. November 2002 RS 3
Der Umstand, dass der Sachbearbeiter, der in erster Instanz tätig wurde, auch in zweiter Instanz eine vorbereitende Tätigkeit für die Entscheidung der Behörde zweiter Instanz entfaltet hat (welcher er nicht angehört), bedeutet noch keinen wesentlichen Verfahrensmangel.