Verwaltungsgerichtshof
24.11.2008
2008/05/0179
GRS wie 2005/05/0194 E 28. April 2006 RS 1
Das eigentliche Vollstreckungsstadium beginnt bereits mit dem Ablauf der in der Androhung der Ersatzvornahme gesetzten Paritionsfrist. Von diesem Zeitpunkt an bis zum tatsächlichen Abschluss der Ersatzvornahme sind die Eigentümer der hievon betroffenen Baulichkeit als Verpflichtete bezüglich des Auftrages zur Vorauszahlung der Kosten ungeachtet einer nachfolgenden Änderung der Eigentumsverhältnisse anzusehen vergleiche das hg. Erkenntnis 15. Juni 2004, Zl. 2003/05/0040, mwN).