Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.11.2011

Geschäftszahl

2008/05/0146

Rechtssatz

Dem Nachbarn kommt ein subjektives Recht auf Einhaltung des Seitenabstandes nur bezüglich des seinem Grundstück zugekehrten Nachbargrundstückes, nicht aber gegenüber anderen Nachbargrundstücken zu, der Nachbar kann die Verletzung von Seitenabständen an anderen Grenzen nicht geltend machen (Hinweis E vom 21. Februar 1995, 92/05/0202, sowie E vom 27. August 1996, 96/05/0006).