Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.12.2009

Geschäftszahl

2008/05/0143

Rechtssatz

Behauptet ein Betriebsinhaber von seiner Betriebsanlage ausgehende Lärmemissionen, liegt insoweit nur dann eine Einwendung im Rechtssinne vor, wenn ihr entnommen werden kann, in welchem durch Paragraph 6, NÖ BauO 1996 geschützten subjektiv-öffentlichen Recht sich der Betriebsinhaber als Nachbar für verletzt erachtet. Der Betriebsinhaber müsste diesbezüglich vorbringen, welche zulässigen Immissionen von seinem Gewerbebetrieb ausgehen und durch die heranrückende Verbauung unzulässig werden könnten (Hinweis E vom 19. September 2006, 2005/05/0357).