Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.12.2009

Geschäftszahl

2008/05/0143

Rechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof hat ausgeführt, dass Paragraph 6, Absatz 2 und Paragraph 48, Nö BauO 1996 dahingehend auszulegen sind, dass sie Einwendungen des Betriebsinhabers gegen eine heranrückende Wohnbebauung zulassen (Hinweis auf die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 22. September 2003, VfSlg 16934, und vom 24. September 2001, VfSlg 16250).